Weidgerechtigkeit
Ein Beitrag von Dr. Thomas Paul
Weidgerechtigkeit ist die zentrale Maxime für jede jagdliche Tätigkeit. Sie umfasst alle geschriebenen und ungeschriebenen Verhaltensregeln, die vor, während und nach der Jagd beachtet werden müssen.
Diese Verhaltensregeln sind Ausfluss anerkannter Grundsätze, wie etwa dem Tier- und Artenschutz, dem Umwelt- und Naturschutz sowie der Rücksichtnahme auf Mitjäger und die nicht-jagende Bevölkerung. Auch das Gebot der Fairness gegenüber dem Wild und die Verpflichtung, dem Ansehen der Jagd und der Jägerschaft nicht zu schaden, gehören zu diesen Grundsätzen.
Der Grundsatz des Tierschutzes gebietet es, dem Wild alle vermeidbaren Schmerzen und Qualen zu ersparen. Dies erfordert eine intensive Vorbereitung auf die Jagd, welche insbesondere den Einsatz brauchbarer Jagdhunde und die ständige Verbesserung der Schiessfertigkeit beinhaltet. Zu den Grundsätzen des Tierschutzes gehört ferner der stets zu beachtende Elterntierschutz sowie, wenn ein beschossenes Stück nicht in Sichtweite liegt, auch die Pflicht zur regelmäßigen Nach- oder Kontrollsuche.
Insbesondere in Niederwildrevieren ist die Jägerschaft zum Schutz gefährdeter Arten (z.B. Fasan, Rebhuhn, Feldhase) und damit zur Reduktion von Prädatoren aufgerufen.
Umwelt- und Naturschutz betreiben Jäger und Jägerinnen z.B. durch gezielte Reduzierung oder Lenkung von Schalenwild, so dass Schäden in Forst- und Landwirtschaft ein erträgliches Maß möglichst nicht überschreiten.
Zur Rücksichtnahme auf Mitjäger gehört abgestimmtes und faires Verhalten nicht nur bei Gesellschaftsjagden, sondern ebenfalls zwischen Reviernachbarn. Aber auch auf andere Naturnutzer ist bei der Jagdausübung stets besondere Rücksicht zu nehmen.
Es gehört zu den Geboten der Fairness, nicht alle technischen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, und dem Wild auch angemessene Ruhephasen und Rückzugsräume zu gewähren.
Nicht zuletzt gebietet die Weidgerechtigkeit, durch ein rücksichtsvolles Auftreten in der Öffentlichkeit dem Ansehen der Jagd und damit der Jägerschaft nicht zu schaden.